Perspektiven einzelner Gemeindeglieder

Mitgliedschaft

Eine häufige Frage, die Einzelmitglieder betrifft, ist ob eine Mitgliedschaft in der EKR möglich ist, auch ohne dort Wohnsitz zu haben. Diese Mitgliedschaft (in ihrer ursprünglichen Form als „Mitgliedschaft im Sonderstatus“) ist seit 1995, in Absprache mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich möglich. Sie bedeutet für die Kirchengemeinden der EKR eine Stärkung des Bewusstseins und des Gewichtes in der Öffentlichkeit.

Durch die Landeskirchenversammlung wurde diese Ordnung 2013 novelliert und vom Landeskonsistorium mit Durchführungsbestimmungen ergänzt. Ein Vordruck unterstützt die Anträge.

Kasualien

In der Frage der Kasualien an Evangelischen Christen die nicht Mitglieder einer Kirchengemeinde sind, hat jedes Pfarramt und jeder Kirchenbezirk Autonomie, aber es gilt das Prinzip, dass für jede der Handlungen (Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung) die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche - unabhängig in welcher - Voraussetzung ist. Evangelische Christen, die eine Kasualie für sich oder ihre Kinder wünschen, müssen infolgedessen von ihrer Kirchengemeinde eine Erlaubnis (Dimissoriale) erhalten. Eine Tauf- oder Konfirmationsurkunde aus der ehemaligen Kirchengemeinde reicht nicht, es ist die aktuelle Mitgliedschaft notwendig.

Ebenfalls können auch in Deutschland Kasualien von jetzigen oder ehemaligen Pfarrern der EKR durchgeführt werden. Dieses geschieht in Absprache mit der jeweiligen Kirchengemeinde vor Ort. Für solche Fälle ist das Referat für Institutionelle Kooperation oder die „Gemeinschaft“ Ansprechpartner.

Mitarbeit

Eine Mitarbeit von ehemaligen Gemeindegliedern in der EKR ist für deren Organisationen und Kirchengemeinden sehr hilfreich. Viele Projekte können nur mit Hilfe von auswärtigen Kräften durchgeführt werden.

Bescheinigungen

Jede offizielle Stelle der EKR (Pfarramt, Bezirkskonsistorium, Landeskonsistorium) kann Bescheinigungen für ehemalige Mitglieder ausstellen. Dabei ist jeweils zu verfolgen, wo die Unterlagen, aufgrund derer eine Bescheinigung ausgestellt werden soll, inzwischen aufliegen.

In der Mehrheit der Fälle sind die Unterlagen der Kirchengemeinden, die einen Pfarrer haben, bei dem Pfarramt vor Ort. Die Unterlagen der kleinen Kirchengemeinden sind entweder bei dem jeweiligen Bezirkskonsistorium oder in dem Zentralarchiv in Hermannstadt („Friedrich-Teutsch-Haus“) zu finden.

Für die Bescheinigungen kann eine Gebühr erhoben werden.