EuGH-Urteil: Wirbel um Karfreitagsruhe in Österreich


Österreichs evangelischer Bischof Michael Bünker: „Hier wurde offensichtlich den Interessen der Wirtschaft nachgegeben.“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Januar die derzeitige österreichische Karfreitagsregelung als gleichheitswidrig aufgehoben. Ein bezahlter Feiertag darf nicht nur einzelnen Religionsgruppen zugestanden werden, entschieden die Höchstrichter. Wie Österreich nun diese Herausforderung bewältigt, könnte auch für andere EU-Staaten interessant sein.

Bisher galt der Karfreitag in Österreich nur für Angehörige der alt-katholischen Kirche, der evangelischen Kirchen A. B. und H. B. und der evangelisch-methodistischen Kirche als Feiertag. Mitglieder dieser Kirchen bekamen einen Feiertagszuschlag, wenn sie am Karfreitag gearbeitet haben. Das ist dem EuGH zufolge eine religiös motivierte Diskriminierung.

Nach dem die Bundesregierung zuerst einen "halben Feiertag" als Kompromisslösung für alle angekündigt hatte, hat sie im Februar ihren Standpunkt revidiert: Der Karfreitag wird als Feiertag generell aufgehoben. Wer möchte, darf sich einen Urlaubstag nehmen - und zwar mit garantiertem Anspruch. Der evangelisch-lutherische Bischof Michael Bünker ist mit dieser Regelung ganz und gar nicht zufrieden. „Entgegen aller Versprechen der Regierung wurde den Evangelischen der Karfreitag als Feiertag genommen“, stellte er in einem Gespräch mit der Austria Presseagentur fest: "Dass den Evangelischen ein bisher freier Tag genommen wurde werfe auch ein Licht darauf, „wie mit den Interessen religiöser Minderheiten in Österreich derzeit umgegangen wird. Hier wurde offensichtlich den Interessen der Wirtschaft nachgegeben,“ meint Bischof Bünker.

Doch auch die Unternehmen dürften sich nicht über alle Maßen freuen, weil Betriebe nun für jeden einzelnen Mitarbeiter einen persönlichen Feiertag zu verwalten haben.

Zukunft rechtlich unklar

Experten gehen unterdessen davon aus, dass die Regelung nicht einwandfrei rechtskonform ist: Einerseits muss in geschützte Kollektivverträge eingegriffen werden, was nicht ohne weiteres durch eine einfache Änderung des Feiertagsgesetzes zulässig ist. Außerdem wurde eine vergleichbare Feiertagsregelung für Arbeitnehmer jüdischen Glaubens zum Jom-Kippur-Fest nicht in Frage gestellt, obwohl auch diese arbeitsrechtlich eine Ungleichbehandlung auf der Basis des Religionsbekenntnisses darstellt.