Zweitmitgliedschaft nun umsetzbar!
Schon Ende der 1990er-Jahre erschien sporadisch das Phänomen, dass ehemalige, ausgesiedelte Gemeindeglieder sich wieder in ihren Heimatgemeinden einschreiben wollten und es zum Teil auch auf eigene Faust taten. Sie behielten auch die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland und Österreich bei und schufen damit neue kirchenrechtliche Fakten. Daraufhin wurde in Absprache mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. in Österreich die Möglichkeit eröffnet, eine Sondermitgliedschaft einzuführen. Dieses war ein Schritt auf ein neues, ungewohntes Feld. Gleichzeitig öffnete es die Türe zu einer guten Kooperation zwischen den Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien und einzelnen heimatverbundenen Menschen. Diese Möglichkeit wurde daraufhin auch in der Kirchenordnung festgeschrieben.
Nach dem Eintritt Rumäniens in die Europäische Union und der intensiveren Zusammenarbeit der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien mit den Organisationen der ehemaligen Gemeindeglieder, war eine Novellierung dieser Bestimmungen notwendig. Es gibt inzwischen sogar Kirchengemeinden, in denen ehemalige – und nun neue – Gemeindeglieder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, Verantwortung als Kuratoren und Kirchenräte übernommen haben. So sichern sie, bei fehlender personeller Kraft vor Ort, Kontinuität.
Nach Konsultationen innerhalb der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien, mit den Organisationen der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, aber auch mit dem Kirchenamt der EKD sowie mit einzelnen ihrer Gliedkirchen bei einem runden Tisch in Hannover wurde deutlich, wie unterschiedlich die Einstellungen und Erwartungen sind. Trotzdem hat sich die 81. Landeskirchenversammlung entschlossen, den Erlass von 2003 zu novellieren (Zl.3338/2013) und an den neuen Kontext anzupassen. Am 28.02.2014 hat das Landeskonsistorium nun die Durchführungsbestimmungen dazu verabschiedet und so wird die Zweitmitgliedschaft umsetzbar. Somit haben die ausgesiedelten Gemeindeglieder die Möglichkeit, nicht nur Gäste sondern Träger in den Gemeinden zu sein. Beide Möglichkeiten stehen offen: Sich als Mitglied im Sonderstatus, mit begrenzten Rechten und Pflichten, oder als ordentliches Mitglied, mit vollen Rechten und Pflichten in das Leben der Gemeinde einzubringen. Die Entscheidung ist dem Einzelnen, nach Maßgabe seiner Kräfte und seiner Biographie überlassen.
Was hat die Evangelische Kirche A.B. in Rumänien davon?
Einesteils hängt die Relevanz der Gemeinschaft im Dorf auch an deren Mitgliederzahl. Andernteils macht die Kirche nun Ernst mit der Aussage des Zukunftskonzeptes, in dem die ausgesiedelten Gemeindeglieder, die im Ausland wohnen, “geistige Miterben” sind. Damit hat jeder die Möglichkeit, dieses Erbe auch juristisch anzutreten und hat Mitbestimmungsrecht in den Abstufungen, in denen er es sich wünscht. Aber Rechte und Pflichten gehören zusammen.
Die nächsten Monate werden es zeigen, ob und wie diese Möglichkeiten genutzt werden.
Dr. Stefan Cosoroabă
Verweise:
- Erlass zur Zweitmitgliedschaft (LKZ: 3338/2013)
- Durchführungsbestimmungen über die Zweitmitgliedschaft (inkl. Antragsformular)